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AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
für die
LIEFERUNG UND MONTAGE VON MECHANISCHEN,
ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN
Brüssel, Januar 2014


PRÄAMBEL
1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die
Parteien schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Änderungen
oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.


BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden
Begriffe wie folgt zu verstehen:
- „ Vertrag “: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte
Übereinkunft über die Lieferung und Erbringung des Werkes
sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher
Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen;
- „ Vertragspreis “: der Preis, der für das Werk zu entrichten
ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen
und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der
Vertragspreis im Sinne von Artikel 21, 43, 44 und 51 aus dem Preis
des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen,
von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen;
- „ Grobe Fahrlässigkeit “: ein Handeln oder Unterlassen, bei
dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im
Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ,
die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise
vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst
die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht
gelassen hat;
- „Schriftlich “: heißt mittels Schriftstück, das von beiden
Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder
anderer, von den Parteien vereinbarter Form;
- „ Liefergegenstand “: Maschinen, Zubehör, Materialien,
Artikel, Dokumentationen, Software sowie alle anderen Sachen,
die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind;
- „ Montageort “: der Ort, an dem der Liefergegenstand
errichtet werden soll, einschließlich angrenzende Flächen, die zum
Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes
und der Montageausrüstung erforderlich sind;
- „ Werk “: der Liefergegenstand, die Montage und
jegliche andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag
zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in
mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige
Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden
einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff „Werk“
bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.

PRODUKTINFORMATION
3. Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten
enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit
verbindlich, als der Vertrag schriftlich ausdrücklich auf sie Bezug
nimmt.

ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN
4. Stellt eine Partei der anderen Partei, vor oder nach
Vertragsschluss, Zeichnungen und technische Unterlagen über das
Werk zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden
Partei.
Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen
oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne
Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen
Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden
Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte
weitergegeben oder bekanntgegeben werden.
5. Der Hersteller stellt spätestens zum Zeitpunkt der
Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung,
die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des
Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen
und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils
ein Exemplar. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von
Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für
Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG
6. Im Vertrag vereinbarte Prüfungen des Liefergegenstandes
vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung
am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische
Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland
bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges
maßgeblich.
7. Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich
von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen
vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so
erhält er vom Hersteller ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit
er nicht mehr bestreiten kann.
8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als
vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu
beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes
herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen
nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
ORGALIME SI 14
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9. Der Hersteller trägt alle Kosten für vor dem Versand des
Liefergegenstandes durchgeführte Prüfungen. Der Besteller
hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den
Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu
tragen.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN
10. Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die
Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen,
die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu
errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände an den Montageort zu bringen und alle
notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.
11. Der Besteller erbringt rechtzeitig Vorarbeiten, damit die für
die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie
Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller
auszuführen sind.
12. Der Besteller muss die Vorarbeiten gemäß Ziffer 11 nach
den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen
und Anweisungen ausführen. In jedem Fall hat der Besteller
sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar
sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes
an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der
Liefergegenstand vor dem vereinbarten Montagebeginn eintrifft.
13. Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige
Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger
Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich
werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit
innerhalb der unter Ziffer 59 genannten Frist entdeckt oder diese
ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.
14. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass:
a) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat,
die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und
während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit
kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit
dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller
hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert
wurde;
b) er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der
Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist,
die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder
gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheitsund
Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen
und während der Montage beizubehalten;
c) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der
Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt
zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer
Versorgung auf internationalem Standard hat;
d) er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich
am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie
Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des
Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und
Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere
Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung,
Licht etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und
Prüfgeräte des Bestellers. Der Hersteller teilt dem Besteller
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Montagebeginn
schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und
Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes
er benötigt;
e) er dem Hersteller kostenlos angemessene Büroflächen
am Montageort zur Verfügung stellt, die mit Telefon- und
Internetanschluss ausgestattet sind;
f) er, um den Liefergegenstand, die für die Montage
notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den
persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl
und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die
erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt;
g) die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen
Transport von Liefergegenstand oder Ausrüstungsgegenständen
des Herstellers geeignet sind.
15. Auf rechtzeitiges Verlangen des Herstellers hat der
Besteller dem Hersteller kostenlos Hilfskräfte und Bedienpersonal,
soweit im Vertrag ggf. vereinbart bzw. soweit für die Zwecke des
Vertrages in angemessener Weise erforderlich, zur Verfügung
zu stellen. Die gemäß dieser Ziffer vom Besteller zur Verfügung
gestellten Personen haben eigenes Werkzeug beizustellen. Der
Hersteller haftet nicht für solche vom Besteller zur Verfügung
gestellten Arbeitskräfte und auch nicht für deren Handlungen bzw.
Unterlassungen.
16. Auf entsprechendes Verlangen hat der Besteller
den Hersteller bei der Einfuhr und der Wiederausfuhr von
Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen des Herstellers
umfassend zu unterstützen; dies gilt auch in Bezug auf
Zollformalitäten. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere Kosten.
17. Der Besteller gibt die erforderliche Unterstützung
um sicherzustellen, dass das Personal des Herstellers
rechtzeitig Visa und andere offizielle Einreise-, Ausreise- bzw.
Arbeitsgenehmigungen und im Lande des Bestellers ggf.
erforderliche Steuerbescheinigungen sowie Zugang zum
Montageort erhält. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere
Kosten.
18. Spätestens bei Mitteilung der Versandbereitschaft des
Liefergegenstandes vom Herstellungsort durch den Hersteller
ernennt jede der Parteien schriftlich eine Person, die sie am
Montageort während der Arbeiten vertreten soll.
Diese Vertreter halten sich während der normalen
Arbeitszeiten am Montageort oder in der Nähe des Montageortes
auf. Mangels abweichender Vereinbarung im Vertrag sind
die Vertreter umfassend zur Vornahme von Handlungen für
die jeweilige Partei berechtigt, soweit Angelegenheiten im
Rahmen der Montagearbeiten betroffen sind. Soweit in diesen
Allgemeinen Bedingungen darauf Bezug genommen wird, dass
eine Mitteilung schriftlich zu erfolgen hat, ist der Vertreter stets
berechtigt, eine solche Mitteilung für die von ihm vertretene Partei
entgegenzunehmen.

NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS
19. Kann der Besteller absehen, dass er seine für die
Durchführung der Montage erforderlichen Verpflichtungen,
insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14-
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17, nicht rechtzeitig erfüllen wird, hat er den Hersteller hiervon
unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Grundes zu
informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt
zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.
20. Erfüllt der Besteller seine für die Durchführung der
Montage erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß
den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14-17, nicht fehlerfrei
und fristgerecht, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers
gemäß Ziffer 21, Folgendes:
a) Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers
nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten
erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen
geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der
Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen.
b) Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz
oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und
schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.
c) Befindet sich der Liefergegenstand noch nicht am
Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die
Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers
versichert der Hersteller den Liefergegenstand.
d) Der Besteller hat dem Hersteller den Teil des
Vertragspreises zu zahlen, der ohne den Verzug fällig gewesen
wäre.
e) Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche
angemessenen Kosten, die weder Ziffer 47 noch 48 unterfallen,
zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von
Maßnahmen gemäß Abs. a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.
21. Wird die Abnahme aufgrund der Nichterfüllung durch den
Besteller gemäß Ziffer 20 verhindert und ist diese Nichterfüllung
nicht auf einen in Ziffer 73 geregelten Umstand zurückzuführen,
kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen,
seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist
wiedergutzumachen.
Sollte der Besteller aus einem Grund, der nicht dem Hersteller
zurechenbar ist, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist
wiedergutmachen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche
Mitteilung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der
Hersteller hat dann einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die
Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens; dies gilt
auch für indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Entschädigung
darf den Teil des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil
des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst
wird.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN
22. Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in
Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen
und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst
entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller
schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze
und Vorschriften zur Verfügung.
23. Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u. Ä. durch, die
bei Änderungen der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und
Vorschriften erforderlich werden oder bei Änderungen von
allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern
eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des
Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle
gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die
sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die
Umbauarbeiten.
24. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert
angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung
der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der
Hersteller für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten
Arbeitszeit zu entschädigen.
ÄNDERUNGEN
25. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 29 ist der
Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes
Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und
des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche
Änderungen schriftlich vorschlagen.
26. Änderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich
vorzulegen und müssen die Änderung genau beschreiben.
27. Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen
erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat,
benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob
und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche
Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Abnahmefrist
und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben.
Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von
Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte
Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 22 zurückzuführen sind.
28. Verzögert sich die Abnahme aufgrund von Unstimmigkeiten
zwischen den Parteien hinsichtlich der Folgen von Änderungen,
zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig
geworden wäre, wenn sich die Abnahme des Werkes nicht
verzögert hätte.
29. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 23 ist der
Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller verlangten
Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien auf die
Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Abnahmefrist und
auf andere Vertragsbestimmungen geeinigt haben.

GEFAHRÜBERGANG
30. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des
Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten
Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu
Vertragsschluss gültigen INCOTERMS® auszulegen sind. Mangels
besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des
Liefergegenstandes „Frei Frachtführer“ (FCA) an den vom Hersteller
benannten Ort.
Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung
des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt,
geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über.
Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede
Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes
oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht
auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.
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ABNAHMEPRÜFUNGEN
31. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender
Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln,
ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der
Abnahme entspricht.
Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die
Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält
einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller
genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich
bei ihnen vertreten zu lassen.
Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen.
Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal
und seinen anderen Vertretern erwachsen.
32. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel,
Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur
Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und
der letzten Anpassungen bei der Prüfungsvorbereitung erforderlich
sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände
auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen
erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.
33. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 31 erhalten
und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 32 nicht
nach oder verhindert er auf andere Weise die Durchführung
der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage
erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen
in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.
34. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen
Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen
über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die
im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des
betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
35. Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen.
Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller
nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine
Mitteilung nach Ziffer 31 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des
Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.
36. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als
vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu
beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers
werden erneut Prüfungen gemäß Ziffer 31-35 durchgeführt. Dies
gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

ABNAHME
37. Das Werk gilt als abgenommen,
a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt
worden sind oder gemäß Ziffer 33 als erfolgreich durchgeführt
gelten; oder
b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des
Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern
es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme
entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien
die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben.
Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht
beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der
Abnahme dar.
Die Verpflichtung des Herstellers zur Montage des
Liefergegenstandes am Montageort ist mit Abnahme des
Werkes gemäß dieser Ziffer 37 erfüllt; etwaige Verpflichtungen
zur Behebung von unwesentlichen Mängeln sind hiervon nicht
berührt.
38. Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung
des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls
gilt das Werk als abgenommen, sofern nicht das schriftliche
Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht
mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.
39. Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 37 oder 38
beginnt die in Ziffer 59 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf
schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über
den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller
dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies
die Abnahme gemäß Ziffer 37 und 38 nicht.

VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS
40. Haben die Parteien statt eines Abnahmetermins eine
Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll,
beginnt eine solche Frist, sobald der Vertrag geschlossen
ist und sämtliche, dem Besteller obliegenden, vereinbarten
Vorbedingungen erfüllt wurden, wie z.B. in Bezug auf offizielle
Formalitäten, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen oder ggf.
vereinbarte Sicherheiten.
41. Kann der Hersteller absehen, dass es ihm nicht möglich
sein wird, die ihm obliegenden Verpflichtungen für die Abnahme bis
zum Abnahmetermin zu erfüllen, hat er den Besteller unverzüglich
und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe
hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen
Abnahmetermin zu nennen.
Unterlässt der Hersteller eine solche Mitteilung, ist der
Besteller berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen,
die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche
Mitteilung nicht erhalten hat.
42. Der Hersteller hat Anspruch auf Verlängerung der
Abnahmefrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:
a) einen in Ziffer 73 festgelegten Umstand oder
b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 23 oder
c) Änderungen gemäß Ziffer 25-29 oder
d) die Einstellung der Erfüllung gemäß Ziffer 20, 51 oder 76
oder
e) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder auf
einen anderen, dem Besteller zurechenbaren Umstand.
Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu
verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar,
ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten
Abnahmetermin eintritt.
43. Wird das Werk nicht zum vereinbarten Abnahmetermin
fertig gestellt, hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf
Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, an dem die
Abnahme hätte erfolgen müssen.
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Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des
Vertragswertes für jede begonnene Woche der Verzögerung
festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v.H. des
Vertragswertes nicht überschreiten.
Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der
pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des
Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht,
der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht
werden kann.
Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen
Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch keinesfalls vor
erfolgter Abnahme bzw. Beendigung des Vertrages nach Ziffer 44.
Der Besteller verwirkt sein Recht auf Zahlung des
pauschalierten Schadenersatzes, wenn er seinen diesbezüglichen
Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Abnahme hätte erfolgen sollen, geltend macht.
44. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung
berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz
nach Ziffer 43 zu fordern, und ist das Werk noch immer nicht
abnahmebereit, so kann er dem Hersteller schriftlich eine
letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche für die
Fertigstellung des Werkes setzen.
Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten
Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht dem
Besteller zuzurechnen ist, so kann der Besteller durch schriftliche
Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen
Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung
durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden
kann.
Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch
auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch
den Hersteller entstandenen Schaden, einschließlich indirekte
Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung,
einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 43,
darf 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten,
der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der
Vertrag beendigt wurde.
Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch
schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn
es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die
Abnahme des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird,
aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz
gemäß Ziffer 43 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund
beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadensersatz
sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer
44 zu.
45. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten
Schadenersatz nach Ziffer 43 und den Rücktritt von dem Vertrag
mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 44 hinaus können
seitens des Bestellers im Falle einer Verzögerung durch den
Hersteller nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche
gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf Verzögerung sind
ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des
Herstellers vorliegt.

ZAHLUNG
46. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung
innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum wie folgt
vorzunehmen:
a) Bei Montage nach Zeitberechnung:
- ein Drittel des vereinbarten Preises des
Liefergegenstandes bei Vertragsschluss,
- ein Drittel, wenn der Hersteller dem Besteller
die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes
oder des wesentlichen Teiles des
Liefergegenstandes vom Herstellungsort
anzeigt, und
- das letzte Drittel bei Ankunft des
Liefergegenstandes am Montageort.
Zahlungen für die Montage sind gegen monatliche
Rechnungen vorzunehmen.
b) Ist die Montage pauschal im Vertragspreis enthalten:
- 30 v.H. des Vertragspreises bei Vertragsschluss,
- 30 v.H., wenn der Hersteller dem Besteller
die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes
oder des wesentlichen Teiles des
Liefergegenstandes vom Herstellungsort
anzeigt,
- 30 v.H. bei Ankunft des Liefergegenstandes am
Montageort,
- der verbleibende Teil des Vertragspreises bei
Abnahme.
47. Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden
Posten gesondert in Rechnung gestellt:
a) jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen
Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Ausrüstung
und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang
entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des
Beförderungsmittels;
b) Auslösegeld, einschließlich angemessener Tagegelder für
jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz,
einschließlich Ruhe- und Feiertage; Tagegelder sind auch bei
Verhinderung aufgrund von Krankheit oder Unfall auszuzahlen;
c) die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden
berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf
den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat.
Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden
nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich
nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung; mangels einer
solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise
vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender
Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den üblichen Verschleiß
der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des
Herstellers;
d) die erforderliche Zeit für:
- Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hinund
Rückreisen des Personals des Herstellers,
- Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf
die das Personal gemäß geltendem Recht,
geltender Bestimmungen oder
kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande
des Herstellers einen Anspruch hat,
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- die tägliche Hin- und Rückfahrt des Personals
des Herstellers zwischen der Unterkunft und
dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde
pro einfache Strecke übersteigt und eine näher
zum Montageort gelegene, angemessene
Unterkunft nicht vorhanden ist,
- Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten
aufgrund von Umständen verhindert wird, die
dem Hersteller nicht zuzurechnen sind;
e) vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die
Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie
ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;
f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der
Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat;
g) Kosten, die vom Hersteller vernünftigerweise nicht
vorhersehbar waren und die auf Umständen beruhen, die nicht
dem Hersteller zuzurechnen sind;
h) zusätzliche Kosten auf Grund von zwingend anwendbaren
Regeln der Sozialgesetzgebung im Lande des Bestellers;
i) Kosten, Auslagen und Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher
Arbeiten, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind.
Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze
gemäß dieser Ziffer 47 (c) abzurechnen.
48. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der Vertragspreis
alle unter Ziffer 47 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. In
Ziffer 47 (f) bis einschließlich (i) aufgeführte Posten gelten als nicht
im Vertragspreis enthalten und sind daher separat abzurechnen.
Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß
Ziffer 47 (c) abzurechnen.
49. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die dem Besteller
zurechenbar sind, hat der Besteller den Hersteller für etwaige
entstehende Zusatzkosten zu entschädigen; hierzu zählen u.a.:
a) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten;
b) Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung,
inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;
c) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller
dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger
als vorgesehen am Montageort gebunden sind;
d) zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Personals
des Herstellers;
e) zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;
f) andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von
Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind.
Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze
gemäß Ziffer 47 (c) abzurechnen.
50. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt
die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag
unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird.
51. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so
kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen und
Ersatz der Beitreibungskosten fordern. Mangels anderweitiger
Vereinbarung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz
der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank
als vereinbart. Die zu ersetzenden Beitreibungskosten betragen 1
v.H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.
Im Falle verzögerter Zahlung oder der nicht fristgerechten
Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller
kann der Hersteller, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller,
die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der
Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.
Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei
Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche
Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und,
zusätzlich zu Zinsen und Ersatz der Beitreibungskosten gemäß
dieser Ziffer 51, vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen
Schadens verlangen. Ein solcher Ersatz darf den Vertragspreis
nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT
52. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung,
hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes,
Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt
nach dem jeweiligen Recht wirksam ist.
Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller
umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des
Herstellers am Liefergegenstand zu schützen.
Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen
über den Gefahrübergang nach Ziffer 30.

HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME
53. Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem
Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig
vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht
vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in
Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich
ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller
gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er
dennoch auf Verlangen des Bestellers, dann auf dessen Kosten,
den Schaden zu beheben.
54. Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des
Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die
Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller
im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den
Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch
in keinem Falle für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn bzw.
andere Folgeschäden oder mittelbare Schäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL
55. Nach Maßgabe der Ziffern 56-71 ist der Hersteller
verpflichtet, jeden Mangel bzw. jede Abweichung (nachfolgend
“Mangel/Mängel” genannt”) am Werk zu beheben, der/die auf
einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung
beruht.
56. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom
Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller
vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
57. Der Hersteller haftet nur für solche Mängel, die unter
den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei
ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten.
58. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf nach dem
Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B.
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Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung oder fehlerhafter
Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche
Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller haftet weder für normale
Abnutzung noch für Verschlechterung.
59. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk
beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten.
Übersteigt die Nutzung des Werkes den vereinbarten Rahmen,
verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme
aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, endet,
mangels anders lautender Regelung in Ziffer 60, die Haftung des
Herstellers für Mängel spätestens 18 Monate nach Lieferung des
Liefergegenstandes.
60. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet
der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten
Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche
Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter
Ziffer 59 genannte Frist lediglich, soweit und solange die durch
den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Werkes
andauert.
61. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich
und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche
Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf der unter Ziffer 59 bestimmten Frist bzw. der verlängerten
Frist(en) gemäß Ziffer 60 zu erfolgen.
Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.
Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller
nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten
Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des
Mangels.
Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller
den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der
Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Werk, die sich aus einem
Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur
Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen
und insoweit den Anweisungen des Herstellers Folge zu leisten.
62. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 61 hat der Hersteller
den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffer 55-71
zu beheben. Die Mängelbehebung ist zeitlich so festzulegen, dass
die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden.
Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben,
sofern der Hersteller, nach Abwägung der Interessen beider
Parteien, die Zusendung des Liefergegenstandes bzw. des
mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm
benannten Ort nicht für geeigneter hält.
Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am
Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14-17 und 54
entsprechend.
Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines
mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau
des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Hersteller
den Versand des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen
anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet
die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der
Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten
Teiles an den Besteller.
63. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Zugang zum
Werk und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände,
die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für
die Behebung des Mangels notwendig ist.
64. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige
Transport des Liefergegenstandes oder einzelner Teile davon zum
und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von
Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des
Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die
Anweisungen des Herstellers zu befolgen.
65. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller
alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Hersteller bei der
Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass
der Standort des Werkes vom Montageort abweicht.
66. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung
zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
67. Hat der Besteller einen Mangel nach Ziffer 61 gerügt und
ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat
der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem
Hersteller durch eine solche Rüge entstehen.
68. Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen nach Ziffer 62
nicht nach, kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte
angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb
der der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.
Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen innerhalb dieser
letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen
selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr
des Herstellers vornehmen lassen.
Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem
Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers
hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit
Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten
abgegolten.
69. Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 68 fehl:
a) kann der Besteller eine dem geminderten Wert
des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises
verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H.
des Vertragspreises überschreiten darf; oder, sofern der Mangel
so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem
Vertrag in Bezug auf das Werk oder einen wesentlichen Teil davon
verliert,
b) kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an
den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des
Werkes zurücktreten, welcher aufgrund des Mangels nicht
bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller hat dann
Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu
einem Betrag von maximal 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises,
der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der
Vertrag beendigt wurde.
70. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 55-69
ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil
des Werkes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer 59 festgelegten
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Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien
vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.
71. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 55-70 haftet
der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel
verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen
Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung
des Herstellers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DAS WERK VERURSACHTE
SCHÄDEN
72. Der Hersteller haftet nicht für Sachschäden, die vom
Werk nach Abnahme verursacht werden und es sich im Besitz
des Bestellers befindet. Weiterhin übernimmt der Hersteller
keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten
Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes
Erzeugnis beinhalten.
Wird der Hersteller von einem Dritten für einen Sachschaden
im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen,
so hat der Besteller den Hersteller zu entschädigen, zu verteidigen
und schadlos zu halten.
Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen
Schadenersatzanspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat
diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
Der Hersteller und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils
von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das
die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche
wegen des angeblich durch das Werk verursachten Schadens
prüft. Die Haftung zwischen dem Hersteller und dem Besteller
unterliegt gleichwohl den Bestimmungen der Ziffer 78.
Die Haftungsbegrenzung des Herstellers gemäß dem
ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit.

HÖHERE GEWALT
73. Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit
einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich
gemacht oder unangemessen erschwert wird, hierzu zählen:
Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände
wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition,
Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs,
Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen,
extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder
verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser
Ziffer aufgeführten Umstände.
Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach
Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung,
als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei
Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
74. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere
Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende
eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine
Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt,
Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund
des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht
erhalten hat.
Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete
Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.
75. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen
festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag
durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten,
falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 73
länger als sechs Monate andauert.
VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG
76. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen
Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat
jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten
einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt,
dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die
Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die
andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu
setzen.

FOLGESCHÄDEN
77. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen
Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei
gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, entgangenen
Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen
Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
78. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und
Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von
einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/
die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.
79. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes
des Herstellers.


Dies ist eine Orgalime-Veröffentlichung. Orgalime ist der europäische Verband der Maschinenbau-, Elektro-, und Metallverarbeitungsindustrie.
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